Probezeit – was ist das?

Was gehört zur ersten Phase Ihrer neuen beruflichen Tätigkeit? Die Probezeit! Sie brauchen davor keine Angst zu haben. Betrachten Sie sie als eine Art Kennenlernphase, von der beide Parteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, profitieren.

Die Probezeit wird zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers meist gefordert. Sie dient dazu, Arbeitnehmer auf deren Eignung für den Job zu testen und darf nach § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate andauern. Sie trägt den praktischen Bedürfnissen beider Arbeitsvertragsparteien Rechnung, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers einerseits und die Arbeitsbedingungen andererseits zu erproben, um bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beenden zu können.
Eine Probezeit kann – muss jedoch nicht – vereinbart werden.

Für die Vereinbarung einer Probezeit gibt es zwei Gestaltungsformen:

  1. eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
  2. eine Probezeit im Zusammenhang mit einem befristeten Arbeitsverhältnis

Im Normalfall schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches eine Probezeit beinhaltet. Viele Arbeitnehmer glauben, dass die Probezeit ein eigenes Arbeitsverhältnis ist und danach das »richtige Arbeitsverhältnis« gilt. Dem ist nicht so. Die Probezeit ist meistens nichts weiter als die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist, nämlich die Möglichkeit zur Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen (und nicht erst zum 15. oder zum Monatsende), und zwar für beide Parteien. Dass während der Probezeit meistens auch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, hat genaugenommen nichts mit der Probezeit zu tun, sondern einfach damit, dass für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate bestehen muss (und der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb muss erreicht werden); egal, ob eine Probezeit besteht oder nicht. In der Regel dauert die Probezeit zwischen drei und sechs Monaten. Die Bedingungen und Dauer der Probezeit müssen dabei im Arbeitsvertrag aufgeführt werden.

In der Probezeit kann der Arbeitnehmer ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Auch die Kündigung während der Probezeit bedarf der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder der Mitarbeitervertretung, sofern vorhanden. Nach sechs Monaten greift der normale Kündigungsschutz. Für Schwangere besteht bereits in den ersten sechs Monaten, also auch während einer vereinbarten Probezeit, der besondere Kündigungsschutz nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Ihr Dr. Peter Schmidke

 

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