Frühling bedeutet für viele Urlaubszeit oder auch Umzugszeit

Als Arbeitssuchender haben Sie, rechtlich betrachtet, keinen Urlaubsanspruch, da Sie nicht unter das Bundesurlaubsgesetz fallen, welches für Arbeitnehmer gilt. Doch auch Sie benötigen Erholung, speziell, wenn Sie sich in Ihre Weiterbildung mit voller Kraft einbringen.

In dem Fall sind bis zu 21 Tage (gerechnet auf eine ganze Woche = 7 Tage) freie Zeit in der Regel möglich.

Sie werden sich vielleicht fragen: Was will ich dem geneigten Leser damit sagen?

In der Beratung erlebe ich immer wieder, dass auf meine Frage: Haben Sie Urlaub geplant? die Antwort folgt: Nein, ich bin arbeitssuchend und benötige keinen Urlaub. Dennoch sollten Sie Ferientage einplanen und uns in der Beratung auch nennen. Hat Ihre Weiterbildung erst einmal begonnen und Sie benötigen doch freie Zeit, ist der Genehmigungsaufwand durch die zuständige Behörde – Arbeitsagentur oder Jobcenter – um eine Vielfaches höher.

Der Winter ist nun vorbei und im Frühjahr finden, zumindest statistisch betrachtet, die meisten Wohnungswechsel statt. Und ein Umzug zum Beispiel wäre kein akzeptierter Grund, Sie von der Weiterbildung tageweise freizustellen, selbst wenn für uns der Wunsch nachvollziehbar ist. Aber Sie könnten Ihre genehmigte Ferienzeit dafür verwenden, ohne weiteren Stress. Ihre benötigte Ferienzeit findet in Ihrem Bildungsgutschein und dessen Laufzeit Berücksichtigung.

Bald ist Ostern und dann ist auch wieder Ferienzeit, die Schulen und viele Kitas sind dann geschlossen. Behalten Sie das im Hinterkopf, wenn Sie bei uns eine Weiterbildung planen und sich ein Angebot erstellen lassen.

Ihr Alexander Romanski, Schulleiter an GBB-Standort-Lichtenberg

 

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